Veränderungen in der zahnärztlichen Behandlung 2025

Stand:
EU-weites Amalgamverbot ab 2025: Umstellung auf alternative Füllungsmaterialien mit Ausnahmeregelung
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Welche Bedeutung hat Amalgam in der Zahnmedizin?

Der Anteil an Amalgamfüllungen ist in den vergangenen Jahren stark zurückgegangen. In den alten Bundesländern betrug er im Jahr 2023 noch etwa 4,1 Prozent, in den neuen Bundesländern rund 1,5 Prozent. Der Präsident der Bundeszahnärztekammer, Christoph Benz, sagte im April 2024, dass nur jede 33. Zahnfüllung aktuell aus Amalgam besteht.

Das Risiko von Amalgamfüllungen

Für Verbraucher:innen ist es wichtig zu wissen, dass durch das Kauen mit einer Amalgamfüllung nahezu kein gesundheitsschädliches Quecksilber freigesetzt wird. Das Risiko besteht vielmehr beim Einsetzen und Entfernen von Amalgamfüllungen. Beim Beschleifen entstehen Quecksilberdämpfe, die sowohl von Verbraucher:innen als auch von Zahnärzt:innen eingeatmet werden können.

Wichtiges ab 1. Januar 2025 für Verbraucher:innen

  • In der Regel darf Amalgam in der EU ab diesem Zeitpunkt nicht mehr für zahnärztliche Behandlungen verwendet werden.
  • Ob eine Behandlung mit Amalgam weiterhin zwingend notwendig ist, entscheidet der Zahnarzt oder die Zahnärztin im Einzelfall. Hier ist die individuelle Situation der Patient:innen maßgeblich – etwa wenn bestimmte Allergien vorliegen.
  • Wer gesetzlich versichert ist, hat aber auch ab 1. Januar 2025 Anspruch auf eine zuzahlungsfreie Füllung - sowohl bei den Frontzähnen als auch bei den seitlichen Zähnen.
  • Es gibt eine Übergangsfrist. In manchen EU-Ländern ist Amalgam das einzige Material für Zahnfüllungen, das zu mindestens 90 Prozent öffentlich erstattet wird. Wenn dort eine solche Erstattung für quecksilberfreie Alternativen ab dem 1. Januar 2025 noch nicht möglich ist,  darf Amalgam noch bis zum 30. Juni 2026 für zahnärztliche Behandlungen verwendet werden.
  • Bis zum 31. Dezember 2029 muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht erstatten, ob es notwendig ist, diese Ausnahme vom Amalgam-Verbot beizubehalten.

Die (zuzahlungsfreie) Füllung ab dem Jahr 2025

Zahnfarbene Kunststofffüllungen, sogenannte Komposite, sind bereits seit 2018 Kassenleistung für Kinder unter 15 Jahren sowie für schwangere und stillende Frauen und für alle gesetzlich Versicherten bei Füllungen im Frontzahnbereich. Im Seitenzahnbereich werden nun in der Regel selbsthaftende Materialien verwendet, die in mehreren Schichten, aber ohne zusätzliches Klebemittel eingebracht werden. Wenn das nicht möglich ist, sind in Ausnahmefällen im Seitenzahnbereich auch Komposit-Materialien als Kassenleistung möglich, die schneller aushärten (sogenannte Bulkfill-Komposite).

Bestehende Amalgam-Füllungen können im Mund bleiben. Das Quecksilberverbot bezieht sich nur auf zukünftige Füllungen. In der Wissenschaft ist es Konsens, dass bestehende, intakte Amalgamfüllungen keine Gefahr darstellen und nicht leichtfertig herausgebohrt werden sollten.

 

Sonderregelung für Kinder unter 15 Jahren, Schwangere und Stillende fällt weg

Bis Ende 2024 galt eine Sonderregelung für Kinder unter 15 Jahren, Schwangere und Stillende: Für diese Gruppen übernahmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für Kompositfüllungen im Seitenzahnbereich, da die Verwendung von Amalgam bei ihnen bereits untersagt war. Mit dem EU-weiten Verbot von Dentalamalgam ab dem 1. Januar 2025 entfällt diese spezielle Regelung. Ab diesem Zeitpunkt haben alle Versicherten, einschließlich der genannten Gruppen, Anspruch auf mehrkostenfreie alternative Füllungsmaterialien im Seitenzahnbereich.

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