Die Zahnärztin oder der Zahnarzt schuldet Ihnen in erster Linie eine fachgerechte Behandlung. Darüber hinaus gibt es weitere Patientenrechte in der Zahnarztpraxis, die wir Ihnen im Überblick zusammengestellt haben.
- Recht auf Beratung und Informationen
Sie haben bei jeder anstehenden Untersuchung oder Behandlung das Recht auf eine umfassende, verständliche mündliche Beratung durch die Ärztin oder den Arzt. Schriftliche Informationen oder Hinweise der Fachangestellt:innen können diese Beratung nicht ersetzen.
Die Zahnärztin oder der Zahnarzt hat Sie über alle Aspekte der Behandlung wie Risiken, Alternativen und Nachsorge einschließlich der Kosten zu informieren. Sie oder er sollte Ihnen eine ausreichende Bedenkzeit einräumen. Eine Beratung hat auf Augenhöhe zu erfolgen und nicht bereits liegend im Behandlungsstuhl.- Recht auf eine Versorgung mit Kassenleistungen
Gesetzlich Krankenversicherte haben Anspruch auf Leistungen, die die gesetzliche Krankenkasse übernimmt. Kassenleistungen entsprechen dem gegenwärtigen Fachstandard und bieten eine ausreichende zahnmedizinische Versorgung an.
Die Zahnärztin oder der Zahnarzt können eine Kassenleistung nicht aus wirtschaftlichen Erwägungen verweigern, etwa mit dem Hinweis, dass die Kassenleistung zu gering vergütet ist.- Recht auf einen schriftlichen Kostenvoranschlag
Sie haben Anspruch auf eine schriftliche Auflistung aller zu erwartenden Kosten seitens der Zahnärztin oder des Zahnarztes und der Zahntechnikerin oder des Zahntechnikers (Arbeitskosten, Material).
Wichtig: Bei gesetzlich Krankenversicherten ist die Zahnärztin oder der Zahnarzt verpflichtet, über private Kosten in Textform aufzuklären. Unterlässt sie oder er dies, ist der gesetzlich Versicherte berechtigt, die anschließende Bezahlung zu verweigern, wenn Sie der Behandlung bei einer ordnungsgemäßen Kosteninformation nicht zugestimmt hätten.- Recht auf eine Rechnung
Sie haben bei privaten Kosten das Recht auf eine ordnungsgemäße Rechnung nach den Vorgaben der Gebührenordnung für Zahnärztinnen und Zahnärzte (GOZ). Die Zahnärztin oder der Zahnarzt müssen auf der Rechnung zu jeder Leistung die Gebührennummer, den Steigerungssatz und die Leistungsbezeichnung auflisten. Wird der Steigerungssatz von 2,3 überschritten, hat die Zahnärztin oder der Zahnarzt dies auf der Rechnung schriftlich zu begründen.
Solange Sie noch keine Rechnung erhalten haben, müssen Sie die Leistung auch nicht bezahlen.
Eine Frist zur Rechnungslegung besteht allerdings nicht. So haben Zahnärzte durchaus das Recht dem Patienten auch noch nach Jahren eine Rechnung zu stellen. Die Frage, welcher Zeitraum zwischen Leistungserbringung und Rechnungsstellung liegen darf, hängt vom Einzelfall ab.- Recht auf Datenschutz
Sie haben das Recht auf vertrauliche Behandlung ihrer persönlichen Daten. Beim Aufruf aus dem Wartezimmer oder bei Telefonaten mit der Praxis kann auf Ihren Wunsch hin auf eine namentliche Anrede verzichtet werden, um ein Höchstmaß an Vertraulichkeit rund um Ihre Person und Behandlung zu gewährleisten.
Ein häufiges Ärgernis ist die ungefragte Weitergabe von Behandlungsunterlagen an privatärztliche Verrechnungsstellen, ohne eine Zustimmung der Patientin oder des Patienten. Diese Dienstleister übernehmen für die Zahnärztin oder den Zahnarzt die Rechnungsstellung und Einziehung der Zahlungen; die Zahnärztin oder der Zahnarzt selbst tritt in diesen Fällen seine Forderung an die Verrechnungsstelle ab.
Hier gilt: Sie müssen der Weitergabe Ihrer Behandlungsunterlagen an eine private Verrechnungsstelle zum Zwecke der Rechnungsstellung ausdrücklich und schriftlich zustimmen. Liegt kein schriftliches Einverständnis vor, sind Patient:innen berechtigt, die Bezahlung gegenüber der Verrechnungsstelle abzulehnen.
Auch eine Weitergabe von Behandlungsdaten an ein externes Labor bedarf, sofern die Daten nicht zuvor anonymisiert wurden, der schriftlichen Zustimmung der Patient:innen.- Recht auf Einsicht in die Patientenunterlagen
Sie haben das Recht auf Einsicht in Ihre Behandlungsunterlagen in der Praxis. Das Einsichtsrecht bezieht sich auf alle dokumentationspflichtigen Angaben der Ärztin oder des Arztes und seines Personals. Dazu gehören Angaben zur Krankheitsgeschichte, Diagnosen, durchgeführte Untersuchungen und Behandlungen einschließlich deren Ergebnisse.
Sie dürfen jederzeit Kopien Ihrer Behandlungsunterlagen anfordern. Die Zahnärztin oder der Zahnarzt dürfen Ihnen die Kopierkosten hierfür in Rechnung stellen, die nicht mehr als 50 Cent pro Seite betragen dürfen.
Der Anspruch bezieht sich auch auf Röntgenbilder. Hier dürfen Sie sogar eine vorübergehende Herausgabe der Röntgenbilder im Original verlangen, wenn dies im Falle einer Weiterbehandlung durch einen anderen Zahnarzt notwendig ist (vgl. § 28 Absatz 8 der Röntgenverordnung). Zweck dieser Regelung ist es, eine erneute Strahlenbelastung der Patient:innen während der Weiterbehandlung zu vermeiden.- Recht auf sofortige Kündigung der Behandlung
Sie haben jederzeit das Recht, eine Behandlung ohne Angabe von Gründen zu beenden. Wenn es sich um eine kostenpflichtige Behandlung handelt, dann müssen Sie nur die Kosten tragen, die bis zum Abbruch der Behandlung entstanden sind. Bei Mängeln im Behandlungsergebnis ist die Zahnärztin oder der Zahnarzt Ihnen gegenüber zur Nachbesserung verpflichtet. Entstehen durch diese Mängel Folgekosten, ist die Zahnärztin oder der Zahnarzt zudem gemäß § 628 Abs. 2 BGB schadensersatzpflichtig, wenn der Zahnersatz völlig unbrauchbar und eine Nachbesserung nicht möglich oder für die Patientin oder den Patienten unzumutbar ist.
Wichtig: Bei einer Behandlung, bei der auch die Krankenkasse Kosten übernimmt, informieren Sie bei einem Behandlungsabbruch auch die Kasse. Somit können Sie sicherstellen, dass auch bei der Weiterbehandlung bei einer anderen Zahnärztin oder einem anderen Zahnarzt die Kosten übernommen werden. Ist eine Weiterbehandlung beim der alten Zahnrztin oder dem alten Zahnarzt für Sie unzumutbar, z.B. wenn der Zahnersatz völlig unbrauchbar und eine komplette Neuanfertigung nötig ist, haben Sie gegenüber Ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf Genehmigung des Behandlerwechsels. Die Kasse muss dann gegebenenfalls den Festzuschuss ein zweites Mal bezahlen.