Ihre Beschwerde: Kostenfalle-Zahn

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Ihre Beschwerde zu kostenpflichtigen Zusatzleistungen beim Zahnarzt
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Die Füllung ist teurer als erwartet, die neue Prothese sitzt schlecht – solche Fälle schildern uns Verbraucher:innen immer wieder. Auch Sie haben Ärger mit Ihrem Zahnarzt oder Ihrer Zahnärztin? Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Probleme gesetzlich versicherter Patient:innen, die uns gemeldet wurden:

Ich bin nicht vorab über die Kosten der Behandlung informiert worden

Zahnärzt:innen müssen ihre Patient:innen über die voraussichtlichen Kosten einer privat zu zahlenden Behandlung aufklären. Diese sogenannte wirtschaftliche Aufklärungspflicht ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 630c BGB). Die Aufklärung muss vor der Behandlung in Textform erfolgen, und zwar durch den Behandler selbst.

Sie sind nicht, falsch oder unzureichend informiert worden? Dann müssen Sie die Behandlungskosten nicht bezahlen, sofern Sie der Behandlung bei einer vorherigen Kosteninformation nicht zugestimmt hätten – hierfür sind Sie jedoch in der Beweispflicht! Am besten suchen Sie zunächst das Gespräch mit Ihrem Zahnarzt bzw. Ihrer Zahnärztin.

Eine Übersicht über Ihre Rechte in der Zahnarztpraxis finden Sie hier.

Ich glaube, dass ein Behandlungsfehler vorliegt

Wenn Ihre Probleme durch die behandelnde Zahnarztpraxis nicht behoben werden können oder sich der Zahnarzt bzw. die Zahnärztin weigert, dann sollten Sie sich an Ihre Krankenkasse wenden. Liegt ein Verdacht auf einen Behandlungsfehler vor, ist Ihre Krankenkasse verpflichtet, Sie zu unterstützen.

Besteht ein Verdacht auf Mängel, etwa bei eingegliedertem Zahnersatz, kann die Krankenkasse dies mit einem Mängelgutachten prüfen lassen. Dieser Service ist für Sie kostenlos. Allerdings entscheidet die Krankenkasse und nicht der Patient bzw. die Patientin über die Frage, ob ein Gutachten angefertigt wird oder nicht.

Bestätigt das Gutachten einen Mangel, haben Sie Anspruch darauf, dass der Zahnersatz nachgebessert oder neu angefertigt wird. Ein Wechsel der Zahnarztpraxis ist möglich, wenn der Zahnersatz völlig unbrauchbar und eine Nachbesserung nicht möglich oder für Sie unzumutbar ist.

Weitere Informationen zum Thema Behandlungsfehler, etwa zum Thema Schlichtung im Streitfall, finden Sie hier.

Ich habe Zweifel an der Korrektheit der Rechnung

Sie haben bei privaten Kosten das Recht auf eine ordnungsgemäße Rechnung nach den Vorgaben der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Das bedeutet: Zahnärzt:innen müssen auf der Rechnung zu jeder Leistung die Gebührennummer, den Steigerungssatz und die Leistungsbezeichnung auflisten. Wird der Steigerungssatz von 2,3 überschritten, hat der Behandler dies auf der Rechnung verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen und auf Ihren Wunsch näher zu erläutern (§ 10 Abs. 3 GOZ).

Zahnärzt:innen sind verpflichtet, ihren Patient:innen bei privat zu zahlenden Leistungen einen Kostenvoranschlag vorzulegen. Davon kann die endgültige Rechnung abweichen. Nach der Rechtsprechung sind aber auch bei unvorhersehbaren Schwierigkeiten Preisunterschiede von maximal 20 Prozent zulässig.

Sie haben Zweifel an der Korrektheit der Rechnung? Als erstes sollten Sie das Gespräch mit Ihrem Zahnarzt bzw. Ihrer Zahnärztin suchen. Bitten Sie gegebenenfalls um Zahlungsaufschub, um die Rechnung extern prüfen zu lassen. Möglich ist das bei der Patientenberatung der Zahnärztekammer des Bundeslandes, in dem Sie wohnen. Eine kostenlose Rechnungsprüfung bieten aktuell jedoch nur die Landeszahnärztekammern BerlinBrandenburgHessenMecklenburg-Vorpommern, NiedersachsenNordrhein, Sachsen und Schleswig-Holstein an.

Schildern Sie den Grund Ihrer Beschwerde, zum Beispiel keine Aufklärung über die Kosten, höhere Kosten als zunächst veranschlagt, weitere oder andere Leistungen in der Rechnung aufgeführt als erbracht, und fügen Sie nach Möglichkeit eine Kopie der Behandlungsunterlagen bei. Bei den meisten Zahnärztekammern gibt es zudem ein Patiententelefon, deren Mitarbeiter:innen Ihnen bei der Einreichung der Beschwerde behilflich sind.

Weitere Informationen zur Rechnung finden Sie auch hier.

Mir wurde eine Behandlung auf Kosten der Krankenkasse verweigert

Zahnärzt:innen mit Kassenzulassung sind verpflichtet, ihren Patient:innen Kassenleistungen anzubieten. Sie dürfen diese zudem nicht pauschal abwerten.

Verstöße sollten Sie melden bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung des Bundeslandes, in dem Sie wohnen.

Eine Übersicht mit allen Kassenleistungen der Zahnmedizin finden Sie hier.

Mir wurden kostenpflichtige Zusatzleistungen aufgedrängt

Zahnärzt:innen müssen sich an bestimmte Regeln halten. So dürfen etwa Kassenleistungen nicht pauschal abgewertet werden, Patient:innen dürfen nicht verunsichert oder zu Privatleistungen gedrängt werden.

Wenn Ihnen von der Zahnarztpraxis das Gefühl vermittelt wird, ohne eine kostenpflichtige Zusatzleistung nicht alles Notwendige für Ihre Zahngesundheit getan zu haben, sollten Sie in jedem Fall skeptisch sein. Wenn Ängste geschürt werden oder Ihnen eine Leistung ohne überzeugende Begründung, aber mit großem Nachdruck nahegelegt wird, sind Zweifel angebracht, ob es sich um ein seriöses Angebot handelt.

Verstöße sollten Sie melden bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung des Bundeslandes, in dem Sie wohnen.

Woran Sie eine gute Zahnarztpraxis erkennen, erfahren Sie hier.

Ich bin schlecht oder falsch beraten worden

Zahnärzt:innen sind laut Gesetz verpflichtet, Sie über sämtliche für die Einwilligung wesentliche Umstände aufzuklären. Die Behandler haben Sie über alle Aspekte der Behandlung wie Risiken, Alternativen und Nachsorge einschließlich der Kosten zu informieren. Schriftliche Informationen oder Hinweise der Fachangestellten können diese Beratung nicht ersetzen.

Zudem sollte man Ihnen eine ausreichende Bedenkzeit einräumen. Eine Beratung hat auf Augenhöhe zu erfolgen und nicht bereits liegend im Behandlungsstuhl.

Klären Zahnärzt:innen ihre Patient:innen nicht, falsch oder unzureichend auf und es kommt zu Komplikationen, können sie strafrechtlich belangt werden – auch wenn sie keinen Behandlungsfehler begangen haben.

Eine Übersicht über Ihre Rechte in der Zahnarztpraxis finden Sie hier.

Ich soll ein Ausfallhonorar zahlen

Ihr Zahnarzt oder Ihre Zahnärztin darf prinzipiell ein Ausfallhonorar für nicht eingehaltene Termine fordern. Allerdings gibt es einige "Spielregeln":

  • Der vereinbarte Termin wurde ausschließlich für Sie freigehalten ("Exklusivtermin").
  • Es gibt eine schriftliche Vereinbarung über einen möglichen Ausfall oder eine Absage des Termins, in der die Details festgehalten sind, etwa eine Absage mindestens 24 Stunden vorher.
  • Die Praxis erhält in der freigehaltenen Zeit keine Kompensation durch die Behandlung anderer Patient:innen.

Zur Höhe der Ausfallgebühr gibt es keine einheitlichen Vorgaben. Es kann etwa das Durchschnittshonorar für die vereinbarte Behandlung berechnet werden.

Sie haben ein anderes Problem, zu dem Sie eine Auskunft wünschen? Dann schicken Sie uns bitte Ihre Beschwerde über das Kontaktformular. Wir werden Ihnen schnellstmöglich antworten.

Hinweis: Wir können über diese Kontaktmöglichkeit keine Rechtsberatung oder -vertretung im Einzelfall anbieten. Sofern Sie eine individuelle Bewertung Ihres Falles wünschen, wenden Sie sich bitte an eine Beratungsstelle der Verbraucherzentrale in Ihrer Nähe. Ausnahme: Die Verbraucherzentralen Bayern und Berlin bieten zu diesem Thema leider keine Beratung an.

Ihre personenbezogenen Daten werden nicht veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben. Sie können Ihre Beschwerde aber auch anonym abschicken.

Bitte beachten Sie auch unsere Hinweise zum Datenschutz.

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Ich wurde nicht ausreichend informiert über
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