Sie haben bei privaten Kosten das Recht auf eine ordnungsgemäße Rechnung nach den Vorgaben der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Das bedeutet: Zahnärzt:innen müssen auf der Rechnung zu jeder Leistung die Gebührennummer, den Steigerungssatz und die Leistungsbezeichnung auflisten. Wird der Steigerungssatz von 2,3 überschritten, hat der Behandler dies auf der Rechnung verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen und auf Ihren Wunsch näher zu erläutern (§ 10 Abs. 3 GOZ).
Zahnärzt:innen sind verpflichtet, ihren Patient:innen bei privat zu zahlenden Leistungen einen Kostenvoranschlag vorzulegen. Davon kann die endgültige Rechnung abweichen. Nach der Rechtsprechung sind aber auch bei unvorhersehbaren Schwierigkeiten Preisunterschiede von maximal 20 Prozent zulässig.
Sie haben Zweifel an der Korrektheit der Rechnung? Als erstes sollten Sie das Gespräch mit Ihrem Zahnarzt bzw. Ihrer Zahnärztin suchen. Bitten Sie gegebenenfalls um Zahlungsaufschub, um die Rechnung extern prüfen zu lassen. Möglich ist das bei der Patientenberatung der Zahnärztekammer des Bundeslandes, in dem Sie wohnen. Eine kostenlose Rechnungsprüfung bieten aktuell jedoch nur die Landeszahnärztekammern Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein, Sachsen und Schleswig-Holstein an.
Schildern Sie den Grund Ihrer Beschwerde, zum Beispiel keine Aufklärung über die Kosten, höhere Kosten als zunächst veranschlagt, weitere oder andere Leistungen in der Rechnung aufgeführt als erbracht, und fügen Sie nach Möglichkeit eine Kopie der Behandlungsunterlagen bei. Bei den meisten Zahnärztekammern gibt es zudem ein Patiententelefon, deren Mitarbeiter:innen Ihnen bei der Einreichung der Beschwerde behilflich sind.
Weitere Informationen zur Rechnung finden Sie auch hier.