Das Wichtigste in Kürze:
- Deutsche Zahnärzt:innen sind nicht zu Nachbesserungen nach einer Auslandszahnbehandlung verpflichtet. Die Ausnahme: Es liegt ein Notfall vor.
- Die Krankenkasse übernimmt die Kosten häufig nicht, kann aber ein Gutachten erstellen lassen.
- Private Folgekosten können Patient:innen nur über den Klageweg nach ausländischem Recht zurückfordern
Welche Rechte habe ich, wenn im Ausland gefertigter Zahnersatz nicht passt?
Ist ein Zahnersatz im Ausland gefertigt, aber bei einer deutschen Zahnärztin oder einem deutschen Zahnarzt mit Kassenzulassung eingesetzt worden, haben gesetzlich versicherte Patient:innen die gleichen Rechte wie bei deutschem Zahnersatz. Es gilt die übliche zweijährige Gewährleistung. Innerhalb dieser Frist muss der Zahnarzt oder die Zahnärztin bei Mängeln die Arbeit nachbessern oder erneuern.
Ebenso können Sie bei vermuteten Mängeln ein Gutachten von der Krankenkasse bekommen oder mögliche Behandlungsfehler überprüfen lassen. Sollte es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, ist ein deutsches Gericht zuständig.
Wer hilft mir bei Problemen nach einer Auslands-Zahnbehandlung?
Schwieriger wird es, wenn Kronen, Brücken, Implantate oder Prothesen im Ausland eingesetzt wurden. Wenn dann Probleme auftreten, sind deutsche Zahnärzt:innen rechtlich nicht zur Nachbesserung des ausländischen Zahnersatzes verpflichtet. Sie können, außer in Notfällen, dies auch ablehnen, wenn sie etwa befürchten, durch eine Nachbesserung selbst für Mängel haften zu müssen. Sind umfangreiche Nachbesserungen nötig, kann die Krankenkasse zwar ein Begutachtungsverfahren einleiten, ob sie die Kosten für die Nachbehandlung trägt, ist aber nicht sicher.
Wer sich mögliche Privatkosten für Nachbesserungen von der ausländischen Praxis zurückholen möchte, muss den dortigen Zahnarzt oder die Zahnärztin zivilrechtlich nach den im jeweiligen Land geltenden Gesetzen verklagen. Wenn dort das Arzthaftungsrecht weniger streng ist als in Deutschland, sind Schmerzensgeld und Schadenersatz meist noch schwerer gerichtlich zu erstreiten als hier.
Selbst, wenn für die Laborarbeiten die gleiche Gewährleistung gilt wie in Deutschland, müssen betroffene Patient:innen für eine Nachbesserung wieder ins Ausland reisen und es entstehen weitere Kosten für Reise, Unterkunft und Verpflegung. Bedenken Sie auch die Zeit, die Sie für die Folgebehandlung einplanen müssen.
Wie kann ich Konflikte vermeiden?
Wer sich im Ausland zahnärztlich behandeln lassen möchte, sollte vorab klären, ob die ausländische Praxis eine Gewährleistung einräumt (in Deutschland gilt sie für zwei Jahre) und worauf Sie bei Problemen einen Anspruch haben. Manche ausländischen Praxen haben Vertragspartner:innen in Deutschland, die Sie für Nachbesserungen ansprechen können. Das kann im Fall von Komplikationen Kosten sparen.
Mehr zum Thema erfahren Sie in Kapitel 6.6 im Special "Zahnbehandlung im Ausland" der Stiftung Warentest.