Bei der Zahnärztin oder dem Zahnarzt kommen Sie und Ihre Ärztin oder Ihr Arzt sich sehr nah. Deshalb müssen Zahnärzt:innen und ihre Mitarbeiter:innen zusätzlich zu Mund-Nasen-Schutz und Handschuhen auch Schutzbrillen tragen. Das geht aus dem Leitfaden zum Risikomanagement hervor. Zudem sind Wartezimmer und Terminplanungen auf Abstand eingerichtet.
Sie spüren Symptome einer akuten Atemwegserkrankung wie Schnupfen, Husten, Fieber, Schüttelfrost, Kopf- und Gliederschmerzen, Atembeschwerden? Oder Sie sind nachweislich an Covid-19 erkrankt? Dann sollten Sie sich - soweit kein akuter zahnärztlicher Notfall vorliegt - erst nach Abklingen der Erkrankung um einen Behandlungstermin bemühen.
Sind Sie an Covid-19 erkrankt und ein akut zahnmedizinischer Notfall? Dann wenden Sie sich telefonisch an Ihre Hausärztin oder Ihren Hauszahnarzt oder an den jeweiligen zahnärztlichen Notdienst. Sie werden dann an eine der zuständigen Schwerpunktpraxen verwiesen.
Regelung zum Bonusheft
Wenn man aufgrund der Corona-Pandemie im Jahr 2020 nicht zur zahnärztlichen Vorsorgeuntersuchung gehen konnte, das Bonusheft aber ansonsten lückenlos gefüllt ist, ändert die eine Lücke nichts am Anspruch auf eine Erhöhung der Festzuschüsse auf 70 Prozent bzw. 75 Prozent.
Die kassenzahnärztliche Vereinigung teilt dazu mit: "Sofern sich dadurch rückwirkend bewilligte Festzuschüsse erhöhen, können sich Versicherte zu viel gezahlte Eigenanteile direkt von ihrer Krankenkasse erstatten lassen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die von der Krankenkasse genehmigten Versorgung mit zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen zwar begonnen, aber noch nicht beendet worden ist."